Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MTS, spol. s r.o. – industrielle Fertigungslinien 

Artikel I. 

Allgemeine Bestimmungen 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MTS, spol. s r.o. – industrielle Fertigungslinien (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) gelten gemäß Punkt 1.2 für alle Verträge (nachfolgend kurz „Vertrag“ genannt), durch welche sich die Firma MTS, spol. s r.o. (nachfolgend kurz „Auftragnehmer“ genannt) verpflichtet, für ihren Kunden (nachfolgend kurz „Auftraggeber“ genannt) ein Werk zu erstellen. Unter Werk ist die Herstellung von diversen Arten industrieller Fertigungslinien (nachfolgend kurz „Anlage“ genannt) zu verstehen. 

1.2 Diese AGB gelten nur für Verträge, auf die in diesen AGB ausdrücklich verwiesen wird. Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich jeweils auf Basis eines vom Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber angenommenen Angebots. 

Artikel II. 

Herstellung des Werks 

2.1 Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, gilt das Werk mit der Aufstellung der Anlage am Bestimmungsort durch den Auftragnehmer als hergestellt. Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, hat der Auftragnehmer für den Transport an den Bestimmungsort zu sorgen. 

2.2 Leistungsdatum ist der Tag, an dem die Anlage am vereinbarten Bestimmungsort durch den Kunden übernommen und das Übernahmeprotokoll unterzeichnet wird. 

2.3 Die Verantwortung für die Gefahr eines Schadens an der Anlage übernimmt der Auftraggeber: 

a) wenn der Transport der Anlage zum Auftraggeber vom Auftragnehmer sichergestellt wird, am Tag, an dem das Transportmittel mit der Anlage zum vereinbarten Bestimmungsort zugesendet wird und 

b) wenn der Transport der Anlage zu sich vom Auftraggeber selbst sichergestellt wird, am Tag, an dem die Anlage im Werk des Auftragnehmers zur Verladung auf das Transportmittel des Auftraggebers bereitgestellt wird. 

2.4 Die Anlage ist eine Sonderanfertigung, die exakt nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht. Aus diesem Grund kann vor der Fertigstellung eine Vorabnahme der Anlage im Werk des Auftragnehmers erfolgen. Dabei hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Ausführung des Werks zu prüfen und eventuelle Änderungswünsche vorzutragen. Einigen sich die Vertragsparteien auf einer Vorabnahme der Anlage, so findet diese immer beim Auftragnehmer statt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass seinerseits ausreichend Personal anwesend ist, das für die Durchführung der Vorabnahme der Anlage benötigt wird. Der Auftraggeber hat für die Vorabnahme zu einem vom Auftragnehmer bestimmten Zeitpunkt sowie in einer vom Auftragnehmer bestimmten Menge Muster von sämtlichen Komponenten und Materialien bereitzustellen, die an der Anlage verarbeitet werden sollen (um die Funktionsfähigkeit der Anlage unter realen Bedingungen prüfen zu können). 

2.5 Das Eigentumsrecht an der Anlage geht erst nach der vollständigen Bezahlung des Betrags für das Werk auf den Auftraggeber über. 

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung zum Abschluss jeder einzelnen vereinbarten Ausführungsetappe des Werks zu verlangen (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, ein Protokoll über die Durchführung der Vorabnahme, Übernahmeprotokoll nach Aufstellung der Anlage usw.). Die Form der Bestätigung wird vom Auftragnehmer festgelegt. 

Artikel III. 

Preis für das Werk 

3.1 Mit dem Werkpreis werden die Kosten, die zur Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers anfallen, beglichen. Ist demnach zum Beispiel der Auftragnehmer verpflichtet, für den Transport der Anlage an den Bestimmungsort zu sorgen, so sind im Preis auch die Kosten für die Verpackung und den Transport der Anlage inbegriffen. Zollgebühren und sonstige Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Überführung der Anlage außerhalb des Zollgebiets anfallen, sind jeweils vom Auftraggeber zu tragen. 

3. 2 Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist für den Werkpreis 30 Tage ab dem Erfüllungsdatum gemäß Punkt 2.2. 

3.3 Zum Werkpreis wird die Mehrwertsteuer hinzuaddiert. 

Artikel IV 

Mitwirkung des Auftraggebers 

4.1 Zusätzlich zu den im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Verpflichtungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auch sämtliche weitere Mitwirkung zu leisten, die für die Ausführung des Werks benötigt wird. Wenn der Auftragnehmer auch nicht innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Aufforderungen im erforderlichen Maße mitwirkt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers, in anderen gesetzlich bestimmten Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt. 

4.2 Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Werkspreises zu zahlen (damit gemeint ist der Pries exklusive Mehrwertsteuer). Mit Zustimmung des Auftraggebers ist auch eine andere Einigung möglich, wenn der Auftragnehmer für die Herstellung des Werks nicht alle im Vertrag vorgesehenen Kosten aufgewendet hat, insbesondere also dann, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, bevor das Werk hergestellt wurde. Um jegliche Zweifel auszuräumen, führen die Vertragsparteien an, dass sie die Vertragsstrafe in der genannten Höhe für gerecht und im Einklang mit den guten Sitten und den Grundsätzen des ehrlichen Geschäftsverkehrs halten. Zur Erläuterung führen die Vertragsparteien auf, dass die Anlage eine Sonderanfertigung ist, die exakt nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht. Ein Weiterverkauf der Anlage an Dritte sowie eine andersartige Nutzung der Anlage sind deshalb nicht möglich. Der Auftraggeber kann jedoch im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des Auftragnehmers vom Auftragnehmer verlangen, dass er ihm nach Bezahlung der Vertragsstrafe den bis zum Rücktritt gefertigten Teil der Anlage übergibt. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber selbst zu tragen. 

4.3 Die Fristen für die Herstellung des Werks sowie andere Fristen, die der Auftragnehmer bei der Herstellung des Werks einzuhalten hat, werden für die Zeit, in der sich der Auftraggeber bei seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht verspätet, ausgesetzt. 

Artikel V. 

Haftung 

5.1 Der Auftragnehmer haftet für Mängel, die zum Zeitpunkt der Werksherstellung an der Anlage vorliegen sowie für Mängel, die an der Anlage innerhalb der Gewährleistungsfrist (falls vereinbart) auftreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit im Angebot keine andere Frist enthalten ist. 

5.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Mängel unter genauer Angabe von Umfang und Art des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen, wenn er den Mangel in vorgeschriebener Art und Weise innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem er von dem Mangel Kenntnis unter Aufwendung der fachgerechten Sorgfalt hätte erlangen können, nicht anzeigt. Nach schriftlicher Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist während unserer Geschäftszeiten von 7:00 bis 17:00 garantieren wir Ihnen, dass wir mit der Abwicklung der Reklamation innerhalb von 24 Stunden des nachfolgenden Werktages beginnen. 

5.3 Art und Frist für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche werden vom Auftragnehmer bestimmt, und zwar so, dass es im Hinblick auf die Art des Mangels in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des ehrlichen Geschäftsverkehrs ist. 

Artikel VI. 

Geistiges Eigentum 

6.1 Alle Rechte des geistigen Eigentums an der Anlage, einschließlich der Softwareausstattung, Pläne, Zeichnungen, Produktionsverfahren und sonstigen Gütern, die ein Bestandteil der Anlage sind und die Fähigkeit aufweisen, Gegenstand von Rechten des geistigen Eigentums werden zu können (zusammen nachfolgend kurz „mit der Anlage zusammenhängendes geistiges Eigentum“ genannt), liegen beim Auftraggeber. 

6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, das mit der Anlage zusammenhängende geistige Eigentum nur in einem für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlage erforderlichen Umfang zu nutzen. Um jegliche Zweifel auszuräumen, führen die Parteien ausdrücklich an, dass der Auftraggeber keine Nachbauten der Anlage oder einer seiner Teile sowie Kopien der Softwareausstattung, Pläne, und Zeichnungen anfertigen darf und die Anlage, oder einen beliebigen Teil davon, die Softwareausstattung, Pläne, Zeichnungen Dritten nicht zugänglich machen darf. 

Artikel VII. 

Schlussbestimmungen 

7.1 Die Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB haben Vorrang vor jedweden Bestimmungen ähnlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Vereinbarungen der Vertragsparteien im Preisangebot gemäß Punkt 1.2 haben Vorrang vor diesen AGB. 

7.2 Jene Vertragspartei, die der jeweiligen Gegenpartei durch Verletzung ihrer Pflichten einen Schaden verursacht, ist verpflichtet, diesen Schaden in voller Höhe zu erstatten, auch dann, wenn die Erfüllung der verletzten Pflicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert ist. 

7.3 Nicht von einem Vertragsrücktritt betroffen bleiben außer den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen die Bestimmungen über die Vertragsstrafe, den Schutz von vertraulichen Informationen und das mit der Anlage zusammenhängende geistige Eigentum. 

7.4 Die Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass der Inhalt des Vertrags sowie sämtliche Informationen, die sie sich beim Abschluss und bei der Erfüllung des Vertrags wechselseitig mitgeteilt haben, als vertraulich gelten. 

7.5 Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterstehen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik, mit Ausnahme der Kollisionsbestimmungen. 

7.6 Bei Streitigkeiten sind Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.